Rechtssatz RS0069127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069127
Entscheidungsdatum
23.09.1975
Norm
MG idF MGNov 1974 §28 Abs2
Rechtssatz
Es geht nicht an, die vom Vermieter bezeichnete Frist ohne jede sachliche Überprüfung und nur auf Grund ganz allgemein gehaltener Überlegungen als nicht angemessen zu bezeichnen und keine Erörterung mit den Parteien durchzuführen. Zweckmäßig und ausreichend wäre die Einholung einer Stellungnahme nach § 28 Abs 1 MG. Dem Vermieter ist die Möglichkeit einzuräumen, seine Verpflichtungserklärung den Ergebnissen dieser Überprüfung anzupassen.Es geht nicht an, die vom Vermieter bezeichnete Frist ohne jede sachliche Überprüfung und nur auf Grund ganz allgemein gehaltener Überlegungen als nicht angemessen zu bezeichnen und keine Erörterung mit den Parteien durchzuführen. Zweckmäßig und ausreichend wäre die Einholung einer Stellungnahme nach Paragraph 28, Absatz eins, MG. Dem Vermieter ist die Möglichkeit einzuräumen, seine Verpflichtungserklärung den Ergebnissen dieser Überprüfung anzupassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0069127
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0050OB00146_7500000_002