Rechtssatz RS0069134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069134
Entscheidungsdatum
23.09.1975
Norm
MG idF MGNov 1974 §28 Abs2
Rechtssatz
Die Fristbenennung nach § 28 Abs 2 MG idF MGNov 1974 hat sich auf Beginn und Ende der Vornahme der Arbeiten zu beziehen. Der vom Gericht festzusetzende Beginn der vorläufigen Zinserhöhung hat in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Arbeiten zu stehen, sodaß das Auflaufen von Zwischenzinsen im Interesse aller Beteiligten, insbesondere auch der Mieter, möglichst gering gehalten werden kann. Die Bezeichnung des Fristendes ist auf die voraussichtliche Beendigung der Arbeiten abzustellen. An die Genauigkeit der Befristung sind keine übermäßig strengen Anforderungen zu stellen. Jedoch genügt nicht eine allgemein gehaltene, nur dem Gesetzeswortlaut entsprechende Erklärung des Vermieters.Die Fristbenennung nach Paragraph 28, Absatz 2, MG in der Fassung MGNov 1974 hat sich auf Beginn und Ende der Vornahme der Arbeiten zu beziehen. Der vom Gericht festzusetzende Beginn der vorläufigen Zinserhöhung hat in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Arbeiten zu stehen, sodaß das Auflaufen von Zwischenzinsen im Interesse aller Beteiligten, insbesondere auch der Mieter, möglichst gering gehalten werden kann. Die Bezeichnung des Fristendes ist auf die voraussichtliche Beendigung der Arbeiten abzustellen. An die Genauigkeit der Befristung sind keine übermäßig strengen Anforderungen zu stellen. Jedoch genügt nicht eine allgemein gehaltene, nur dem Gesetzeswortlaut entsprechende Erklärung des Vermieters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0069134
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0050OB00146_7500000_003