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Rechtssatz RS0069134

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069134

Geschäftszahl

5Ob146/75

Entscheidungsdatum

23.09.1975

Norm

MG idF MGNov 1974 §28 Abs2

Rechtssatz

Die Fristbenennung nach Paragraph 28, Absatz 2, MG in der Fassung MGNov 1974 hat sich auf Beginn und Ende der Vornahme der Arbeiten zu beziehen. Der vom Gericht festzusetzende Beginn der vorläufigen Zinserhöhung hat in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Arbeiten zu stehen, sodaß das Auflaufen von Zwischenzinsen im Interesse aller Beteiligten, insbesondere auch der Mieter, möglichst gering gehalten werden kann. Die Bezeichnung des Fristendes ist auf die voraussichtliche Beendigung der Arbeiten abzustellen. An die Genauigkeit der Befristung sind keine übermäßig strengen Anforderungen zu stellen. Jedoch genügt nicht eine allgemein gehaltene, nur dem Gesetzeswortlaut entsprechende Erklärung des Vermieters.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 146/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 5 Ob 146/75
    Veröff: SZ 48/95 = ImmZ 1976,170 = MietSlg 27491(10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0069134

Dokumentnummer

JJR_19750923_OGH0002_0050OB00146_7500000_003