Rechtssatz RS0069139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069139
Entscheidungsdatum
20.01.1983
Rechtssatz
Werden die Ersatzobjekte nicht schon in der Kündigung angeboten, so muß unbedingt der Vorbehalt nach Abs 1 erfolgen, da dieses Tatbestandsmerkmale der Kündigung nicht nachgetragen werden kann.Werden die Ersatzobjekte nicht schon in der Kündigung angeboten, so muß unbedingt der Vorbehalt nach Absatz eins, erfolgen, da dieses Tatbestandsmerkmale der Kündigung nicht nachgetragen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069139
Dokumentnummer
JJR_19830120_OGH0002_0060OB00872_8200000_002