Rechtssatz RS0069174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069174
Entscheidungsdatum
31.03.1977
Rechtssatz
Gingen die Mieter auf ein nach § 21a Abs 2 MG vom Vermieter zwar nicht über das Gericht, aber innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist direkt an sie übermitteltes Anbot ein und besichtigten sie die ihnen angebotenen beiden Wohnungen, ist darin ein im Gesetz nicht ausgeschlossener Verzicht auf die Einhaltung der Schriftsatzform zu erblicken. In einem solchen Fall muß in dem gemäß § 21 a Abs 2 MG fortgesetzten Verfahren geprüft werden, ob die Behauptung der Mieter zutrifft, die angebotenen Wohnungen seien nicht entsprechend gewesen.Gingen die Mieter auf ein nach Paragraph 21 a, Absatz 2, MG vom Vermieter zwar nicht über das Gericht, aber innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist direkt an sie übermitteltes Anbot ein und besichtigten sie die ihnen angebotenen beiden Wohnungen, ist darin ein im Gesetz nicht ausgeschlossener Verzicht auf die Einhaltung der Schriftsatzform zu erblicken. In einem solchen Fall muß in dem gemäß Paragraph 21, a Absatz 2, MG fortgesetzten Verfahren geprüft werden, ob die Behauptung der Mieter zutrifft, die angebotenen Wohnungen seien nicht entsprechend gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0069174
Dokumentnummer
JJR_19770331_OGH0002_0060OB00586_7700000_001