Rechtssatz RS0069212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069212
Entscheidungsdatum
04.05.1972
Rechtssatz
Ein Abgehen vom Kündigungsbegehren ist auch bei Teilkündigungen nur auf Antrag möglich, wenn von der Kündigung abweichende Möglichkeiten geprüft und die Kündigung hinsichtlich anderer als der vom Vermieter in Anspruch genommenen Teile als wirksam erkannt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0069212
Dokumentnummer
JJR_19720504_OGH0002_0010OB00098_7200000_001