Rechtssatz RS0069226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069226
Entscheidungsdatum
04.10.1967
Norm
MG §32 Abs2
MG §37 Abs1
Rechtssatz
Die Versäumung der Frist des § 37 Abs 1 MG ist vom Rekursgericht von Amts wegen wahrzunehmen; ein verspäteter Antrag ist zurückzuweisen. Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes ist ein Rekurs an den OGH unzulässig.Die Versäumung der Frist des Paragraph 37, Absatz eins, MG ist vom Rekursgericht von Amts wegen wahrzunehmen; ein verspäteter Antrag ist zurückzuweisen. Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes ist ein Rekurs an den OGH unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0069226
Dokumentnummer
JJR_19671004_OGH0002_0050OB00149_6700000_001