Rechtssatz RS0069283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069283
Geschäftszahl
5Ob290/69; 6Ob195/72
Entscheidungsdatum
16.11.1972
Rechtssatz
Daß bei einer Teilkündigung die Herstellung der abgesonderten Benützbarkeit von Räumen einer Wohnung mit hohen Kosten verbunden ist, ist ohne Bedeutung, weil es Sache des Vermieters ist, ob er diese Kosten auf sich nehmen oder auf die Durchsetzung der Teilkündigung verzichten will (so auch schon MietSlg 5309).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0069283
Dokumentnummer
JJR_19691112_OGH0002_0050OB00290_6900000_002