Rechtssatz RS0069286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069286
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Rechtssatz
Das Verfahren nach § 6 Abs 2 MRG dient zur Durchsetzung des Auftrages nach § 6 Abs 1 MRG. Der darauf abzielende Antrag kann daher nicht als vollständiger, ein selbständiges Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG einleitender Antrag angesehen werden. Wenn daher ein gerichtlicher Auftrag gemäß § 6 Abs 1 MRG vorliegt, hat über den darauf gestützten Antrag nach § 6 Abs 2 MRG das Gericht zu entscheiden, ohne dass eine vorherige Befassung der Schlichtungsstelle im Sinne des § 39 Abs 1 MRG erforderlich ist.Das Verfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG dient zur Durchsetzung des Auftrages nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG. Der darauf abzielende Antrag kann daher nicht als vollständiger, ein selbständiges Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG einleitender Antrag angesehen werden. Wenn daher ein gerichtlicher Auftrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MRG vorliegt, hat über den darauf gestützten Antrag nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG das Gericht zu entscheiden, ohne dass eine vorherige Befassung der Schlichtungsstelle im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, MRG erforderlich ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 91/84
Entscheidungstext OGH 08.01.1985 5 Ob 91/84
Veröff: EvBl 1986/2 S 17 = RZ 1985/73 S 194
- 5 Ob 175/01y
Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 175/01y
Auch; Beisatz: Das Verfahren zur Erteilung eines Auftrags auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten und die Auftragsdurchsetzung nach § 6 Abs 2 MRG bilden ein einheitliches Verfahren nach §§ 37f MRG (MietSlg. 37.256, 38.281). (T1)
- 5 Ob 239/07v
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 239/07v
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 220/08a
Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 220/08a
Vgl; Beisatz: Selbst wenn man die Inanspruchnahme einer Zuständigkeit der Schlichtungsstelle zur Entscheidung über einen spezifischen mietrechtlichen Sachantrag (hier: die Verwalterbestellung nach § 6 Abs 2 MRG) für unrichtig halten wollte, dann kann daraus einerseits angesichts der bestehenden generellen Kompetenzgrundlage (§ 39 Abs 1 MRG in Verbindung mit § 37 Abs 1 MRG) und andererseits bei der in (zweitinstanzlicher) Judikatur und Lehre über Jahre hinweg höchst unterschiedlich beurteilten Zuständigkeitsfrage keine zur „absoluten Nichtigkeit" der Schlichtungsstellenentscheidung führende „offenkundige Unzuständigkeit" abgeleitet werden. (T2);
Bem: Hier: Verwalterbestellung nach § 6 Abs 2 MRG durch die Schlichtungsstelle aufgrund eines ebenfalls von der Schlichtungsstelle erteilten Auftrags nach § 6 Abs 1 MRG. (T3);
Bem: Mit Darstellung der Rechtsprechung des OGH, der Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte und des Meinungsstandes in der Lehre zur Frage der Zuständigkeit für eine Entscheidung nach § 6 Abs 2 MRG. (T4)
- 5 Ob 48/11m
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 48/11m
Auch; Beis wie T1; Bem: Siehe auch RS0126924. (T5); Veröff: SZ 2011/36
- 5 Ob 151/21y
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 151/21y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069286
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021
Dokumentnummer
JJR_19850108_OGH0002_0050OB00091_8400000_001