Rechtssatz RS0069296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069296
Geschäftszahl
4Ob501/77; 6Ob691/81
Entscheidungsdatum
22.07.1981
Rechtssatz
Gemäß § 22 MG kommt es primär auf die abgesonderte Benützbarkeit des beim Gekündigten verbleibenden restlichen Teiles des Bestandobjektes an; Umstände, die ausschließlich die Benützung der aufgekündigten Räume betreffen, den Gebrauch des dem gekündigten Mieter verbleibenden Teiles des Mietgegenstandes aber überhaupt nicht berühren, können daher einer auf diese Gesetzesstelle gestützten Teilkündigung nicht entgegengehalten werden.Gemäß Paragraph 22, MG kommt es primär auf die abgesonderte Benützbarkeit des beim Gekündigten verbleibenden restlichen Teiles des Bestandobjektes an; Umstände, die ausschließlich die Benützung der aufgekündigten Räume betreffen, den Gebrauch des dem gekündigten Mieter verbleibenden Teiles des Mietgegenstandes aber überhaupt nicht berühren, können daher einer auf diese Gesetzesstelle gestützten Teilkündigung nicht entgegengehalten werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 501/77
Entscheidungstext OGH 03.05.1977 4 Ob 501/77
Veröff: MietSlg 29417
- 6 Ob 691/81
Entscheidungstext OGH 22.07.1981 6 Ob 691/81
Auch; Beisatz: Eine Teilkündigung in Ansehung der vom erheblich nachteiligen Gebrauch unmittelbar betroffenen Räumlichkeiten läßt daher keine Unterlaufung des Kündigungsschutzes besorgen. (T1) Veröff: MietSlg 33422
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0069296
Dokumentnummer
JJR_19770503_OGH0002_0040OB00501_7700000_001