Rechtssatz RS0069300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069300
Entscheidungsdatum
12.04.1984
Norm
MG §21 Abs2 B4
MRG §33 Abs2
Rechtssatz
Es kann keineswegs gesagt werden, daß bei Bestehen einer Kaution die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung von Mietzinsen trotz vorgenommener Mahnung allein schon wegen des Vorhandenseins einer Kaution keine grobe Fahrlässigkeit darstellt. (Hier: keine Verpflichtung des Vermieters, allfällige Mietzinsrückstände während des aufrechten Bestandes des Mietverhältnisses aus der Kaution abzudecken).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069300
Dokumentnummer
JJR_19840412_OGH0002_0060OB00827_8300000_001