Rechtssatz RS0069348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069348
Entscheidungsdatum
17.11.1977
Rechtssatz
Befristete Dienstverhältnisse besagen im allgemeinen noch nicht zwingend, daß der Dienstnehmer nach ihrer Beendigung wieder einen Bedarf an einer Wohnung außerhalb seines derzeitigen Dienstortes haben wird. Ihre Befristung kann höchstens unter bestimmten Umständen ein Indiz in dieser Richtung bilden.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitsort
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0069348
Dokumentnummer
JJR_19771117_OGH0002_0070OB00688_7700000_002