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Rechtssatz RS0069409

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069409

Geschäftszahl

14ObA13/87

Entscheidungsdatum

24.03.1987

Norm

KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §13

Rechtssatz

Auf die Abfertigung anrechenbare Dienstzeiten sind im Sinne des Paragraph 30, Ziffer 4, KollV zur Erreichung des gesetzlichen Mindestanspruchs auf Abfertigung ab 01.04.1982 für die dafür notwendige dreijährige Dauer des unterbrochenen Dienstverhältnisses unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung (Ziffer 4,) auch dann anzurechnen, wenn sie (zum Teil) bereits als Bemessungsgrundlage für einen vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlte und in der Folge verfallene Abfertigung gedient haben. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn die Anrechenbarkeit solcher Vordienstzeiten aus einem der Gründe des Paragraph 13, Ziffer 5, weggefallen ist. Der Verfall eines Abfertigungsanspruchs (im Sinne des KollV) ist kein Grund für einen Wegfall im Sinne der Ziffer 5,

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 13/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 14 ObA 13/87
    Beisatz: § 48 ASGG (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitszeiten, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069409

Dokumentnummer

JJR_19870324_OGH0002_014OBA00013_8700000_001