Rechtssatz RS0069409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069409
Entscheidungsdatum
24.03.1987
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §13
Rechtssatz
Auf die Abfertigung anrechenbare Dienstzeiten sind im Sinne des § 30 Z 4 KollV zur Erreichung des gesetzlichen Mindestanspruchs auf Abfertigung ab 01.04.1982 für die dafür notwendige dreijährige Dauer des unterbrochenen Dienstverhältnisses unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung (Z 4) auch dann anzurechnen, wenn sie (zum Teil) bereits als Bemessungsgrundlage für einen vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlte und in der Folge verfallene Abfertigung gedient haben. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn die Anrechenbarkeit solcher Vordienstzeiten aus einem der Gründe des § 13 Z 5 weggefallen ist. Der Verfall eines Abfertigungsanspruchs (im Sinne des KollV) ist kein Grund für einen Wegfall im Sinne der Z 5.Auf die Abfertigung anrechenbare Dienstzeiten sind im Sinne des Paragraph 30, Ziffer 4, KollV zur Erreichung des gesetzlichen Mindestanspruchs auf Abfertigung ab 01.04.1982 für die dafür notwendige dreijährige Dauer des unterbrochenen Dienstverhältnisses unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung (Ziffer 4,) auch dann anzurechnen, wenn sie (zum Teil) bereits als Bemessungsgrundlage für einen vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlte und in der Folge verfallene Abfertigung gedient haben. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn die Anrechenbarkeit solcher Vordienstzeiten aus einem der Gründe des Paragraph 13, Ziffer 5, weggefallen ist. Der Verfall eines Abfertigungsanspruchs (im Sinne des KollV) ist kein Grund für einen Wegfall im Sinne der Ziffer 5,
Schlagworte
SW: Arbeitszeiten, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069409
Dokumentnummer
JJR_19870324_OGH0002_014OBA00013_8700000_001