Rechtssatz RS0069483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069483
Entscheidungsdatum
22.01.1969
Rechtssatz
Im Falle der Verlängerung des Mietvertrages nach § 23 MG (bzw § 23 Abs 2 idF des MRÄG) muß es sich der Vermieter gefallen lassen, daß der Bestandvertrag seines zunächst vereinbarten provisorischen Charakters entkleidet wurde, was bei der Beurteilung des vereinbarten Verwendungszweckes des Bestandobjektes dahin berücksichtigt werden muß, daß der Vertrag als bis auf weiteres abgeschlossen anzusehen ist (entspricht MietSlg 2589, wonach alle Vertragsbestimmungen, die den Gebrauch der Sache betreffen, durch § 23 MG getroffen werden).Im Falle der Verlängerung des Mietvertrages nach Paragraph 23, MG (bzw Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des MRÄG) muß es sich der Vermieter gefallen lassen, daß der Bestandvertrag seines zunächst vereinbarten provisorischen Charakters entkleidet wurde, was bei der Beurteilung des vereinbarten Verwendungszweckes des Bestandobjektes dahin berücksichtigt werden muß, daß der Vertrag als bis auf weiteres abgeschlossen anzusehen ist (entspricht MietSlg 2589, wonach alle Vertragsbestimmungen, die den Gebrauch der Sache betreffen, durch Paragraph 23, MG getroffen werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0069483
Dokumentnummer
JJR_19690122_OGH0002_0050OB00305_6800000_002