Rechtssatz RS0069501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069501
Entscheidungsdatum
27.05.1970
Rechtssatz
Haben Vermieter und Mieter eine Mietvertragsauflösung mutuo dissensu für den Fall vereinbart, daß der Mieter einen geeigneten, gleichwertigen neuen Mieter namhaft macht, so hat dies - da die Vereinbarung einer einverständlichen Vertragsauflösung für einen Zeitpunkt vor der möglichen Aufkündigung des Mietvertrages zulässig ist - zur Folge, daß der Mietvertrag im Sinne der geschlossenen Vereinbarung zur Auflösung gelangt, falls der Mieter einen gleichwertigen neuen Mieter namhaft macht und dessen Eintritt in den Mietvertrag vom Vermieter ohne triftigen Grund verweigert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0069501
Dokumentnummer
JJR_19700527_OGH0002_0050OB00114_7000000_002