Rechtssatz RS0069507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069507
Entscheidungsdatum
19.06.1991
Rechtssatz
Ob Hauptmiete oder Untermiete vorliegt, wenn der Mietgegenstand noch nicht im Wohnungseigentum steht, hängt gemäß § 2 Abs 1 MRG davon ab, ob der Mietvertrag mit dem "Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft" (dann Hauptmiete im Sinne des § 2 Abs 1 MRG) oder mit einer Person geschlossen wird, die "nur ein vertragsmäßig eingeräumtes Benützungsrecht" hat (dann Untermiete im Sinne des § 2 Abs 2 MRG).Ob Hauptmiete oder Untermiete vorliegt, wenn der Mietgegenstand noch nicht im Wohnungseigentum steht, hängt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MRG davon ab, ob der Mietvertrag mit dem "Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft" (dann Hauptmiete im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, MRG) oder mit einer Person geschlossen wird, die "nur ein vertragsmäßig eingeräumtes Benützungsrecht" hat (dann Untermiete im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, MRG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069507
Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_0030OB00547_9100000_002