Rechtssatz RS0069519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069519
Geschäftszahl
5Ob695/83 (5Ob696/83)
Entscheidungsdatum
06.12.1983
Rechtssatz
Liegt bei Vermietung von Teilen einer Eigentumswohnung durch den Wohnungseigentümer ein solches räumliches Naheverhältnis mit dem Mieter vor, das in einer engen, für Untermietverhältnisse typische Beziehung zwischen den vermieteten und den dem Vermieter verbliebenen Räumen besteht, so ist bei Aufkündigung die analoge Anwendung auch des § 30 Abs 2 Z 12 MRG dann gerechtfertigt, wenn der Wohnungseigentümer seine Wohnung dringend für sich selbst benötigt und ihm die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Mieter, dem nur Teile der Wohnung in Bestand gegeben sind, der aber ein Mitbenützungsrecht an den wichtigen Räumen besitzt, billigerweise nicht zugemutet werden kann.Liegt bei Vermietung von Teilen einer Eigentumswohnung durch den Wohnungseigentümer ein solches räumliches Naheverhältnis mit dem Mieter vor, das in einer engen, für Untermietverhältnisse typische Beziehung zwischen den vermieteten und den dem Vermieter verbliebenen Räumen besteht, so ist bei Aufkündigung die analoge Anwendung auch des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12, MRG dann gerechtfertigt, wenn der Wohnungseigentümer seine Wohnung dringend für sich selbst benötigt und ihm die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Mieter, dem nur Teile der Wohnung in Bestand gegeben sind, der aber ein Mitbenützungsrecht an den wichtigen Räumen besitzt, billigerweise nicht zugemutet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069519
Dokumentnummer
JJR_19831206_OGH0002_0050OB00695_8300000_002