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Rechtssatz RS0069519×

Rechtssatz RS0069519

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069519

Geschäftszahl

5Ob695/83 (5Ob696/83)

Entscheidungsdatum

06.12.1983

Rechtssatz

Liegt bei Vermietung von Teilen einer Eigentumswohnung durch den Wohnungseigentümer ein solches räumliches Naheverhältnis mit dem Mieter vor, das in einer engen, für Untermietverhältnisse typische Beziehung zwischen den vermieteten und den dem Vermieter verbliebenen Räumen besteht, so ist bei Aufkündigung die analoge Anwendung auch des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12, MRG dann gerechtfertigt, wenn der Wohnungseigentümer seine Wohnung dringend für sich selbst benötigt und ihm die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Mieter, dem nur Teile der Wohnung in Bestand gegeben sind, der aber ein Mitbenützungsrecht an den wichtigen Räumen besitzt, billigerweise nicht zugemutet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 695/83
    Entscheidungstext OGH 06.12.1983 5 Ob 695/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069519

Dokumentnummer

JJR_19831206_OGH0002_0050OB00695_8300000_002