Rechtssatz RS0069571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069571
Entscheidungsdatum
15.07.1981
Rechtssatz
Aus der Schutzvorschrift des § 23 Abs 2 MG betreffend Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen und deren ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr übersteigt, ergibt sich keine Pflicht des Hauptmieters zur Aufkündigung des zeitlich beschränkten Untermietverhältnisses bei gleichzeitiger Auflösung des Hauptmietverhältnisses oder zum Schutz des Untermieters vor der vertragsgemäßen Beendigung des Hauptmietverhältnisses, besonders wenn diese mit der Befristung des Untermietverhältnisses ohnehin zusammenfällt.Aus der Schutzvorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, MG betreffend Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen und deren ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr übersteigt, ergibt sich keine Pflicht des Hauptmieters zur Aufkündigung des zeitlich beschränkten Untermietverhältnisses bei gleichzeitiger Auflösung des Hauptmietverhältnisses oder zum Schutz des Untermieters vor der vertragsgemäßen Beendigung des Hauptmietverhältnisses, besonders wenn diese mit der Befristung des Untermietverhältnisses ohnehin zusammenfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0069571
Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00568_8100000_005