Rechtssatz RS0069580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069580
Entscheidungsdatum
06.08.2026
Rechtssatz
Aus der Weiterbelassung des Arbeitnehmers in der Dienstwohnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht ohne weiteres auf den Willen des Arbeitgebers geschlossen werden, nunmehr mit dem Arbeitnehmer einen nach dem MRG geschützten Mietvertrag abzuschließen. (§ 48 ASGG).Aus der Weiterbelassung des Arbeitnehmers in der Dienstwohnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht ohne weiteres auf den Willen des Arbeitgebers geschlossen werden, nunmehr mit dem Arbeitnehmer einen nach dem MRG geschützten Mietvertrag abzuschließen. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 336/89
Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 336/89
- 9 ObA 172/97b
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 9 ObA 172/97b
Auch
- 9 ObA 146/15h
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 ObA 146/15h
- 4 Ob 73/26b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.08.2026 4 Ob 73/26b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069580
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_009OBA00336_8900000_002