Rechtssatz RS0069596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069596
Entscheidungsdatum
18.02.1992
Rechtssatz
Der VfGH hat zwar die frühere Regelung des § 1 Abs 4 MG in ständiger Rechtsprechung (VfSlg 4144/1962, 5499/1967, 8810/1980, 8315/1982) verfassungsrechtlich für unbedenklich gehalten, das läßt aber noch nicht den Gegenschluß zu, daß die durch § 1 Abs 2 Z 1 MRG verfügte Einschränkung gleichheitswidrig sein müsse. Die Neuregelung läßt nämlich die Ausnahmen vom Kündigungsschutz in ihrem Kernbereich unberührt, bleibt sie doch für Mietverträge, die vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt sind, weiterhin aufrecht.Der VfGH hat zwar die frühere Regelung des Paragraph eins, Absatz 4, MG in ständiger Rechtsprechung (VfSlg 4144 aus 1962,, 5499 aus 1967,, 8810 aus 1980,, 8315 aus 1982,) verfassungsrechtlich für unbedenklich gehalten, das läßt aber noch nicht den Gegenschluß zu, daß die durch Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG verfügte Einschränkung gleichheitswidrig sein müsse. Die Neuregelung läßt nämlich die Ausnahmen vom Kündigungsschutz in ihrem Kernbereich unberührt, bleibt sie doch für Mietverträge, die vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt sind, weiterhin aufrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069596
Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0040OB00517_9200000_002