Rechtssatz RS0069613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069613
Entscheidungsdatum
30.07.1987
Rechtssatz
Bei voraussichtlich kurzer Mietdauer, der Vornahme von Investitionen durch den Mieter und der Zahlung einer Ablöse ist auch die Vereinbarung eines Eintrittsrechtes für gesetzlich nicht eintrittsberechtigte Personen keine ungewöhnliche Nebenabrede im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG.Bei voraussichtlich kurzer Mietdauer, der Vornahme von Investitionen durch den Mieter und der Zahlung einer Ablöse ist auch die Vereinbarung eines Eintrittsrechtes für gesetzlich nicht eintrittsberechtigte Personen keine ungewöhnliche Nebenabrede im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069613
Dokumentnummer
JJR_19870730_OGH0002_0070OB00637_8700000_002