Rechtssatz RS0069639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069639
Entscheidungsdatum
01.02.1983
Rechtssatz
Im Verfahren nach § 22 WGG 1979 ebenso wie im Verfahren nach § 24 MG kann nur über die Zulässigkeit der seitens der Bauvereinigung erfolgten konkreten Vorschreibung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages zu einem bestimmten Termin abgesprochen, nicht aber das gesetzlich zulässige Entgelt schlechthin bindend festgesetzt werden (Rechtslage vor MRG).Im Verfahren nach Paragraph 22, WGG 1979 ebenso wie im Verfahren nach Paragraph 24, MG kann nur über die Zulässigkeit der seitens der Bauvereinigung erfolgten konkreten Vorschreibung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages zu einem bestimmten Termin abgesprochen, nicht aber das gesetzlich zulässige Entgelt schlechthin bindend festgesetzt werden (Rechtslage vor MRG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069639
Dokumentnummer
JJR_19830201_OGH0002_0050OB00069_8200000_001