Rechtssatz RS0069642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069642
Entscheidungsdatum
17.12.1991
Rechtssatz
"Neuschaffung" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 2 MRG setzt nicht voraus, daß ein konkretes Bestandobjekt physisch untergegangen ist; es genügt, daß es für den bestimmungsgemäßen Zweck unbrauchbar geworden ist. Bei schwerer Beschädigung wesentlicher allgemeiner Teile des Hauses, die für den betreffenden Mietgegenstand wichtig sind, kommt die Neuschaffung dieser allgemeinen Teile des Hauses einer Neuschaffung des Bestandgegenstandes gleich."Neuschaffung" im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG setzt nicht voraus, daß ein konkretes Bestandobjekt physisch untergegangen ist; es genügt, daß es für den bestimmungsgemäßen Zweck unbrauchbar geworden ist. Bei schwerer Beschädigung wesentlicher allgemeiner Teile des Hauses, die für den betreffenden Mietgegenstand wichtig sind, kommt die Neuschaffung dieser allgemeinen Teile des Hauses einer Neuschaffung des Bestandgegenstandes gleich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069642
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0050OB00054_9100000_001