Rechtssatz RS0069663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069663
Entscheidungsdatum
05.09.1989
Rechtssatz
Im Wege einer Erhöhung der Hauptmietzinse finanzierte oder vorfinanzierte Erhaltungsarbeiten verwirklichen nicht den Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 3 MRG. Danach ist auch die Vorfinanzierung einer Großreparatur durch Reparaturdarlehen, die in der Fassung mit Hilfe der in der Grundsatzentscheidung ausgesprochenen vorläufigen, nach der Endentscheidung endgültigen Erhöhung der Hauptmietzinse zurückzuzahlen sind, keine Aufwendung von Eigenmitteln.Im Wege einer Erhöhung der Hauptmietzinse finanzierte oder vorfinanzierte Erhaltungsarbeiten verwirklichen nicht den Belohnungstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG. Danach ist auch die Vorfinanzierung einer Großreparatur durch Reparaturdarlehen, die in der Fassung mit Hilfe der in der Grundsatzentscheidung ausgesprochenen vorläufigen, nach der Endentscheidung endgültigen Erhöhung der Hauptmietzinse zurückzuzahlen sind, keine Aufwendung von Eigenmitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069663
Dokumentnummer
JJR_19890905_OGH0002_0050OB00074_8900000_001