Rechtssatz RS0069678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069678
Entscheidungsdatum
19.01.1993
Rechtssatz
Zu den Kosten der Beleuchtung des Hauses zählen nicht nur die Stromkosten, sondern auch der Aufwand für den Ersatz jener Teile der Beleuchtungsanlage, die nach dem normalen Lauf der Dinge in bestimmten Zeitabständen bei ordnungsgemäßem Gebrauch funktionsuntüchtig werden, wie etwa Glühbirnen, Sicherungen oder Schalter. Die Kosten der Instandsetzung schadhafter Anlagen, wie etwa durch Feuchtigkeit beschädigter Lichtleitungen oder einer automatischen Stiegenhausbeleuchtung gehören nicht zu den Betriebskosten, sie stellen vielmehr Auslagen zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses dar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 151/92
Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 151/92
Veröff: ImmZ 1993,151 = WoBl 1993,171
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069678
Dokumentnummer
JJR_19930119_OGH0002_0050OB00151_9200000_001