Rechtssatz RS0069684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069684
Entscheidungsdatum
22.11.1994
Norm
MRG aF §1 Abs3
MRG §17
WGG nF §20 Abs1 Z1
Rechtssatz
Um die Bestimmung des § 17 MRG gemäß § 1 Abs 3 aF MRG außer Acht lassen zu können, müßte das Gebäude im "Alleineigentum" einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Verwaltungsvereinigung stehen. Den Begriff "Eigentum" in den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des § 1 Abs 3 aF MRG und § 20 Abs 1 Z 1 nF WGG hat nämlich der Gesetzgeber selbst als "Alleineigentum" definiert.Um die Bestimmung des Paragraph 17, MRG gemäß Paragraph eins, Absatz 3, aF MRG außer Acht lassen zu können, müßte das Gebäude im "Alleineigentum" einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Verwaltungsvereinigung stehen. Den Begriff "Eigentum" in den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, aF MRG und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, nF WGG hat nämlich der Gesetzgeber selbst als "Alleineigentum" definiert.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 117/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 117/92
- 5 Ob 128/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 128/94
nur: Um die Bestimmung des § 17 MRG gemäß § 1 Abs 3 aF MRG außer Acht lassen zu können, müßte das Gebäude im "Alleineigentum" einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Verwaltungsvereinigung stehen. (T1) Beisatz: Daß die an die Antragstellerin vermietete Wohnung in ihrem Wohnungseigentum steht, ändert hieran nichts. Ebensowenig würde eine allfällige räumliche Trennung der Wohnungseigentumsobjekte der anderen Miteigentümer zu einer abweichenden Beurteilung führen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069684
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00117_9200000_001