Rechtssatz RS0069689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069689
Geschäftszahl
1Ob568/88; 7Ob624/90
Entscheidungsdatum
15.11.1990
Rechtssatz
Gemeinsamer Haushalt eines Ehepaares liegt in zwei in verschiedenen Orten gelegenen Wohnungen vor, wenn drei Tage in der einen und vier Tage in der anderen Wohnung verbracht werden und jeweils in der bewohnten Wohnung der Haushalt geführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069689
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_0010OB00568_8800000_001