Rechtssatz RS0069692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069692
Entscheidungsdatum
06.10.1987
Rechtssatz
Die bauliche Zusammenlegung eines Mietobjektes, in dem ein Unternehmen betrieben wird, mit einem an einen anderen Mieter vermieteten Bestandobjekt, in welchem ein Unternehmen betrieben wird, das vom Antragsteller hinzugepachtet wurde, läßt die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters besorgen. Es besteht daher keine Duldungspflicht im Sinne des § 9 MRG.Die bauliche Zusammenlegung eines Mietobjektes, in dem ein Unternehmen betrieben wird, mit einem an einen anderen Mieter vermieteten Bestandobjekt, in welchem ein Unternehmen betrieben wird, das vom Antragsteller hinzugepachtet wurde, läßt die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters besorgen. Es besteht daher keine Duldungspflicht im Sinne des Paragraph 9, MRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069692
Dokumentnummer
JJR_19871006_OGH0002_0050OB00084_8700000_002