Rechtssatz RS0069702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069702
Entscheidungsdatum
17.11.1987
Rechtssatz
§ 14 Abs 2 und 3 MRG legt keine zeitlichen Voraussetzungen fest; die gewisse Dauer gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens wird daher in der Rechtsprechung nur als Indiz für das Vorhandensein des Willens gewertet, dies auf Dauer zu tun. Diese Absicht kann aber auch durch andere Umstände dokumentiert werden.Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG legt keine zeitlichen Voraussetzungen fest; die gewisse Dauer gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens wird daher in der Rechtsprechung nur als Indiz für das Vorhandensein des Willens gewertet, dies auf Dauer zu tun. Diese Absicht kann aber auch durch andere Umstände dokumentiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069702
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00580_8700000_002