Rechtssatz RS0069710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069710
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Rechtssatz
Das Gesetz verlangt nicht bloß, daß die gewünschte Veränderung (hier: Schaffung eines zweiten selbständigen Baderaumes innerhalb eines Wohnungsverbandes) im Interesse des Mieters liegt, es fordert vielmehr, daß sie einem wichtigen Interesse des Mieters dient. Bei den vom Antragsteller ins Treffen geführten Umständen (zukünftige Heirat, Planung von Kindern, allfälligen Besuche von Gästen) handelt es sich ausschließlich um in die Zukunft weisende bloße Absichtserklärungen. Damit wird aber das Vorliegen eines gegenwärtigen, die beantragten Maßnahmen bereits jetzt rechtfertigenden wichtigen Interesses nicht dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069710
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19930914_OGH0002_0050OB00033_9300000_002