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Rechtssatz RS0069730×

Rechtssatz RS0069730

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069730

Geschäftszahl

5Ob98/95

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Rechtssatz

Wird dem Untermieter keine im Standard angehobene Wohnung zur Verfügung gestellt und besteht nur die Absicht einer Standardanhebung, so kommt dem Untermieter keine durch vorausgegangene Kapitalaufwendung des Hauptmieters bewirkte Verbesserung des Mietgegenstandes zugute; wenn es tatsächlich zur Standardanhebung käme, könnte er vielmehr mangels Hauptmieterstellung leicht aus dem Mietobjekt entfernt werden; der Plan, eine Wohnung später zu sanieren, rechtfertigt eine zwischenzeitige "Scheinuntervermietung" ebensowenig, wie der Plan, Wohnungen später zusammenzulegen oder später Wohnungseigentum zu begründen (5 Ob 1023/95). Auf die Überschaubarkeit des in Aussicht genommenen Sanierungszeitraumes und die Gründe einer jahrelangen Verzögerung kommt es nicht mehr an.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 98/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 98/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069730

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0050OB00098_9500000_002