Rechtssatz RS0069735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069735
Entscheidungsdatum
11.12.1984
Rechtssatz
Soweit das Gebäude nicht unter Denkmalschutz steht oder wenigstens (als Indiz) in einer Schutzzone liegt, hat der Vermieter nicht nur darzutun, daß erhebliche Eigenmittel aufgewendet wurden, um das Gebäude zu erhalten, sondern auch, daß aus Gründen des Denkmalschutzes oder der Stadtpflege oder Ortsbildpflege oder aus gleich wichtigen Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung konkret besteht. Es genügt nicht, daß eine Erhaltung der Bausubstanz im Sinne der Altstadterhaltung nachgewiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069735
Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0050OB00026_8400000_003