Rechtssatz RS0069748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069748
Entscheidungsdatum
26.01.1988
Rechtssatz
Auch vor Erlassung des Bescheides, mit dem ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird, ist ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses Bauwerks aus jenen Gründen anzunehmen, die jahrelang für die Gewährung von Subventionen der öffentlichen Hand zum Zwecke der Denkmalpflege maßgeblich und letztlich Grundlage für die Unterschutzstellung des Gebäudes waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069748
Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0050OB00086_8700000_001