Rechtssatz RS0069752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069752
Entscheidungsdatum
28.01.1986
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Mittel sind
a) weder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vermieters,
b) noch der Einheitswert, der Verkehrswert, der Einfluß des Erhaltungsaufwandes auf diese Werte und die Frage, inwieweit der Erhaltungsaufwand bei den im § 16 Abs 1 Z 3 MRG beschriebenen Gebäuden den durchschnittlichen Erhaltungsaufwand bei anderen Gebäuden übersteigt, zu berücksichtigen.b) noch der Einheitswert, der Verkehrswert, der Einfluß des Erhaltungsaufwandes auf diese Werte und die Frage, inwieweit der Erhaltungsaufwand bei den im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG beschriebenen Gebäuden den durchschnittlichen Erhaltungsaufwand bei anderen Gebäuden übersteigt, zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069752
Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0050OB00108_8500000_005