Rechtssatz RS0069753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069753
Entscheidungsdatum
11.09.1990
Rechtssatz
Fehlt aber das objektive Tatbestandsmerkmal des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, daß der Leistung des neuen Mieters keine gleichwertige Gegenleistung entgegensteht, macht die subjektiv auf die Leistung einer Ablöse gerichtete Parteiabsicht den Vertrag nicht ungültig, wenn diese darauf gerichtet war, das Bestandobjekt mit den vorhandenen Investitionen zu übernehmen und zu nutzen.Fehlt aber das objektive Tatbestandsmerkmal des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, daß der Leistung des neuen Mieters keine gleichwertige Gegenleistung entgegensteht, macht die subjektiv auf die Leistung einer Ablöse gerichtete Parteiabsicht den Vertrag nicht ungültig, wenn diese darauf gerichtet war, das Bestandobjekt mit den vorhandenen Investitionen zu übernehmen und zu nutzen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 567/87
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 567/87
Veröff: WoBl 1988,46 (Würth) = RdW 1988,87
- 4 Ob 542/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 542/90
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069753
Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00567_8700000_001