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Rechtssatz RS0069756×

Rechtssatz RS0069756

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069756

Entscheidungsdatum

21.10.2003

Rechtssatz

Das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Informationsfreiheit bedeutet nicht, daß andere Rechtsubjekte (hier die Vermieter) ohne Rücksicht auf die bestehenden privatrechtlichen Beziehungen (Mietverhältnis) den Empfang von Hörfunkprogrammen und Fernsehprogrammen gerade auf die von der Mieterin gewünschte Weise (hier: Parabolantenne) ermöglichen müssen. Der Gesetzgeber trägt den berechtigten Anliegen von Mieterin in diesem Bereich ohnedies dadurch Rechnung, daß er die Anbringung der nach dem Stand der Technik notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen für den Hörfunkempfang und Fernsehempfang, sofern der Anschluß an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, MRG), jedenfalls als eine der Übung des Verkehrs und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dienende Veränderung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG) ansieht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1083/92
    Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1083/92
    Veröff: ImmZ 1993,101 = WoBl 1993,80 (Call)
  • 5 Ob 140/00z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 140/00z
    Vgl auch; nur: Das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Informationsfreiheit bedeutet nicht, daß andere Rechtsubjekte (hier die Vermieter) ohne Rücksicht auf die bestehenden privatrechtlichen Beziehungen (Mietverhältnis) den Empfang von Hörfunkprogrammen und Fernsehprogrammen gerade auf die von der Mieterin gewünschte Weise (hier: Parabolantenne) ermöglichen müssen. (T1)
  • 5 Ob 199/03f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 199/03f
    Teilweise abweichend; Beisatz: Die Errichtung einer Satellitenempfangsanlage kann einem Mieter nicht allein mit dem Argument verwehrt werden, ihm stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen. Soweit die bisherige Judikatur gegenteilige Ansätze zeigte, sind sie im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht weiter zu verfolgen. (T2); Veröff: SZ 2003/129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19921027_OGH0002_0050OB01083_9200000_002