Rechtssatz RS0069766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069766
Entscheidungsdatum
18.05.1995
Rechtssatz
Nach § 16 Abs 6 MRG idF BGBl 1985/559 (nunmehr § 16 Abs 9 MRG idF BGBl 1993/800) kann der Vermieter eine Erhöhung des Hauptmietzinses aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung nur für die Zeit nach erfolgter Einmahnung der Erhöhung verlangen. Diese Vorschrift ist analog auch auf die Miete eines Grundstücks anzuwenden, auf dem der Mieter ein Superädifikat errichten durfte und errichtet hat.Nach Paragraph 16, Absatz 6, MRG in der Fassung BGBl 1985/559 (nunmehr Paragraph 16, Absatz 9, MRG in der Fassung BGBl 1993/800) kann der Vermieter eine Erhöhung des Hauptmietzinses aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung nur für die Zeit nach erfolgter Einmahnung der Erhöhung verlangen. Diese Vorschrift ist analog auch auf die Miete eines Grundstücks anzuwenden, auf dem der Mieter ein Superädifikat errichten durfte und errichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069766
Dokumentnummer
JJR_19950518_OGH0002_0060OB00565_9500000_002