Rechtssatz RS0069775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069775
Entscheidungsdatum
15.09.1992
Rechtssatz
Der Ausnahmetatbestand des § 16 Abs 1 Z 5 MRG unterscheidet sich von dem des § 16 Abs 1 Z 4 MRG nur dadurch, daß im erstgenannten Fall noch zusätzlich in der Standardanhebung gelegene Bedingungen erfüllt sein müssen. Die Zulässigkeit der Vereinbarung angemessenen, den Kategroiezins übersteigenden Mietzins ist daher schon dann gegeben, wenn der von weniger Voraussetzungen abhängige Ausnahmetatbestand des § 16 Abs 1 Z 4 MRG erfüllt ist.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG unterscheidet sich von dem des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG nur dadurch, daß im erstgenannten Fall noch zusätzlich in der Standardanhebung gelegene Bedingungen erfüllt sein müssen. Die Zulässigkeit der Vereinbarung angemessenen, den Kategroiezins übersteigenden Mietzins ist daher schon dann gegeben, wenn der von weniger Voraussetzungen abhängige Ausnahmetatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG erfüllt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069775
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0050OB00012_9200000_002