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Rechtssatz RS0069805

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069805

Geschäftszahl

8Ob633/93

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Rechtssatz

Herrschte zwischen dem Mieter und dem für den Hauseigentümer auftretenden Hausverwalter bei Abschluß des Mietvertrages Einvernehmen darüber, daß nicht der an einem anderen Ort wohnhafte Mieter in der gemieteten Wohnung wohnen wird, sondern daß er diese Wohnung nur zur Wohnversorgung seiner Kinder während ihres Studiums anmietet, kommt von vornherein die Führung eines gemeinsamen Haushaltes der Kinder mit dem Vater nicht in Betracht, sodaß der Vermieter für die zur Erreichung des Vertragszweckes vereinbarte Dauer Kündigungsgründe wegen Fehlens eines Eintrittsrechtes der Kinder nicht geltend machen kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 633/93
    Entscheidungstext OGH 18.11.1993 8 Ob 633/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069805

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19931118_OGH0002_0080OB00633_9300000_001