Rechtssatz RS0069830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069830
Entscheidungsdatum
30.06.1994
Rechtssatz
Die Einbeziehung der Umsatzsteuer in den vertraglich festgelegten Mietzins ist - gemäß Art XII Z 2 EGUStG ebenso (damals) wie heute - nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (und nicht umgekehrt) anzunehmen. Soweit aus den bereits judizierten Fällen einer Auslegung konkreter Mietzinsklauseln eine gegenteilige Aussage gewonnen werden könnte (MietSlg 35161, SZ 58/107), wäre sie nicht aufrechtzuerhalten.Die Einbeziehung der Umsatzsteuer in den vertraglich festgelegten Mietzins ist - gemäß Artikel römisch zwölf, Ziffer 2, EGUStG ebenso (damals) wie heute - nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (und nicht umgekehrt) anzunehmen. Soweit aus den bereits judizierten Fällen einer Auslegung konkreter Mietzinsklauseln eine gegenteilige Aussage gewonnen werden könnte (MietSlg 35161, SZ 58/107), wäre sie nicht aufrechtzuerhalten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 503/91
Entscheidungstext OGH 22.03.1991 5 Ob 503/91
Veröff: SZ 64/33 = WoBl 1991,139 (Würth)
- 6 Ob 588/94
Entscheidungstext OGH 30.06.1994 6 Ob 588/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069830
Dokumentnummer
JJR_19910322_OGH0002_0050OB00503_9100000_001