Rechtssatz RS0069840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069840
Entscheidungsdatum
09.11.2011
Rechtssatz
Unter der Pauschalierung eines Mietzinses versteht man in der Regel, daß seine Komponenten (Hauptmietzins, Betriebskosten, die von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, das angemessene Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen des Vermieters etc) in einem Betrag zusammengefaßt oder auch nur einzelne von ihnen global bemessen werden, ohne bestimmte Bezugsgrößen zu nennen (vgl § 930 ABGB). Die Einbeziehung aller Abgaben, insbesondere der Umsatzsteuer, in den Entgeltbegriff wird dagegen üblicherweise mit dem Beisatz "brutto" zum Ausdruck gebracht.Unter der Pauschalierung eines Mietzinses versteht man in der Regel, daß seine Komponenten (Hauptmietzins, Betriebskosten, die von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, das angemessene Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen des Vermieters etc) in einem Betrag zusammengefaßt oder auch nur einzelne von ihnen global bemessen werden, ohne bestimmte Bezugsgrößen zu nennen vergleiche Paragraph 930, ABGB). Die Einbeziehung aller Abgaben, insbesondere der Umsatzsteuer, in den Entgeltbegriff wird dagegen üblicherweise mit dem Beisatz "brutto" zum Ausdruck gebracht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 503/91
Entscheidungstext OGH 22.03.1991 5 Ob 503/91
Veröff: SZ 64/33 = WoBl 1991,139 (Würth)
- 5 Ob 121/11x
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 121/11x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069840
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19910322_OGH0002_0050OB00503_9100000_002