Rechtssatz RS0069869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069869
Entscheidungsdatum
18.10.1984
Rechtssatz
Unter "Beziehen" der Wohnung im Sinne des § 14 Abs 3 MRG ist nicht schon die vorbereitende Vornahme von Investitionen in der gemieteten Wohnung, sondern erst deren tatsächliche Benützung zu Wohnzwecken zu verstehen.Unter "Beziehen" der Wohnung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist nicht schon die vorbereitende Vornahme von Investitionen in der gemieteten Wohnung, sondern erst deren tatsächliche Benützung zu Wohnzwecken zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069869
Dokumentnummer
JJR_19841018_OGH0002_0070OB00665_8400000_003