Rechtssatz RS0069878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069878
Entscheidungsdatum
26.11.1992
Rechtssatz
Der Anspruch nach § 10 MRG wird nicht schon mit der Beendigung des Mietverhältnisses sondern erst dann fällig, wenn er gerichtlich geltend gemacht werden könnte (Namhaftmachung eines Nachmieters).Der Anspruch nach Paragraph 10, MRG wird nicht schon mit der Beendigung des Mietverhältnisses sondern erst dann fällig, wenn er gerichtlich geltend gemacht werden könnte (Namhaftmachung eines Nachmieters).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069878
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0070OB00628_9200000_001