Rechtssatz RS0069890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069890
Entscheidungsdatum
27.06.1995
Rechtssatz
Gegenstand des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG ist nicht die Entscheidung der allenfalls zwischen der Antragstellerin und der Erstantragsgegnerin bestehenden Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Erfüllung des mit einem Mietvertrag verknüpften Werkvertrages (hier: vom Mieter zu bezahlende Wohnungsrenovierung) zu dem die Antragstellerin auch nach Schlüsselübergabe und dem damit gegebenen Wegfall der Zwangslage nicht steht, sondern lediglich der von § 27 Abs 1 Z 1 MRG ungültige und verbotene Teil dieser Vereinbarung (nicht angemessener Werklohn).Gegenstand des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG ist nicht die Entscheidung der allenfalls zwischen der Antragstellerin und der Erstantragsgegnerin bestehenden Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Erfüllung des mit einem Mietvertrag verknüpften Werkvertrages (hier: vom Mieter zu bezahlende Wohnungsrenovierung) zu dem die Antragstellerin auch nach Schlüsselübergabe und dem damit gegebenen Wegfall der Zwangslage nicht steht, sondern lediglich der von Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG ungültige und verbotene Teil dieser Vereinbarung (nicht angemessener Werklohn).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069890
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0050OB00129_9400000_002