Rechtssatz RS0069942
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069942
Entscheidungsdatum
26.09.1995
Rechtssatz
Rückforderbar nach § 27 Abs 1 Z 3 MRG ist daher nur ein Entgelt, das gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen übersteigt, und zwar so eindeutig, daß es dazu keiner aufwendigen Entscheidungsfindung, insbesondere keiner diffizilen rechtlichen Beurteilung bedarf. Das reduziert den Anwendungsbereich des § 27 Abs 1 Z 3 MRG auf Fälle, in denen der Mieter als Vermittlungsprovision mehr als das Dreifache des vereinbarten Bruttobestandszinses (§ 19 Abs 1 ImmMV) zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt hat.Rückforderbar nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, MRG ist daher nur ein Entgelt, das gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen übersteigt, und zwar so eindeutig, daß es dazu keiner aufwendigen Entscheidungsfindung, insbesondere keiner diffizilen rechtlichen Beurteilung bedarf. Das reduziert den Anwendungsbereich des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, MRG auf Fälle, in denen der Mieter als Vermittlungsprovision mehr als das Dreifache des vereinbarten Bruttobestandszinses (Paragraph 19, Absatz eins, ImmMV) zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 59/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 59/95
- 5 Ob 87/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 87/95
- 5 Ob 99/95
Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 99/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069942
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0050OB00059_9500000_002