Rechtssatz RS0069943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069943
Entscheidungsdatum
25.10.1988
Rechtssatz
Der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses ist bei Ermittlung der Nutzfläche nach § 17 MRG nicht maßgebend. Es ist daher nicht nur von der (ursprünglich) in Bestand gegebenen Nutzfläche auszugehen (hier: Einziehen einer Zwischendecke).Der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses ist bei Ermittlung der Nutzfläche nach Paragraph 17, MRG nicht maßgebend. Es ist daher nicht nur von der (ursprünglich) in Bestand gegebenen Nutzfläche auszugehen (hier: Einziehen einer Zwischendecke).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069943
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0050OB00038_8800000_002