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Rechtssatz RS0069955

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069955

Geschäftszahl

5Ob60/93

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Rechtssatz

Auch wenn die Wr BauO die Anbringung eines Putztürchens für den Kamin im Innenraum einer Duschkabine nicht ausdrücklich verbietet ist doch der an den allgemeinen Verkehrsanschauungen zu messende objektive Nutzen einer Dusche in höchstem Maße fragwürdig, wenn dem Rauchfangkehrer auf jederzeitiges Verlangen Zutritt zur Dusche zu gewähren und der wasserundurchlässig auszuführende Wandbelag immer wieder zu öffnen ist, um die gesetzlich vorgeschriebenen Kaminkehrungen durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 60/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 60/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069955

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0050OB00060_9300000_002