Rechtssatz RS0069955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069955
Entscheidungsdatum
12.10.1993
Rechtssatz
Auch wenn die Wr BauO die Anbringung eines Putztürchens für den Kamin im Innenraum einer Duschkabine nicht ausdrücklich verbietet ist doch der an den allgemeinen Verkehrsanschauungen zu messende objektive Nutzen einer Dusche in höchstem Maße fragwürdig, wenn dem Rauchfangkehrer auf jederzeitiges Verlangen Zutritt zur Dusche zu gewähren und der wasserundurchlässig auszuführende Wandbelag immer wieder zu öffnen ist, um die gesetzlich vorgeschriebenen Kaminkehrungen durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069955
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0050OB00060_9300000_002