Rechtssatz RS0069962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069962
Entscheidungsdatum
12.10.1993
Rechtssatz
Der Restnutzen einzelner Arbeiten, die im Zuge einer insgesamt nutzlosen Investition gemacht werden, hat außer Betracht zu bleiben (hier: Verlegung einer Dusche innerhalb der Küche und daraus resultierende Begleitinvestitionen wie Montage einer Doppelabwasch statt des vorhandenen Waschbeckens und Herstellung eines Wasseranschlusses für eine Waschmaschine).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069962
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0050OB00060_9300000_003