Rechtssatz RS0069986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069986
Entscheidungsdatum
09.02.1988
Rechtssatz
Aus den Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen dürften nur die Kosten der Erhaltung, Neuerrichtung oder Wiedererrichtung eines der gemeinsamen Benützung aller Bewohner dienenden Aufzugsanlage gedeckt werden, nicht jedoch diese Kosten hinsichtlich eines in der Sonderbenützung einzelner Mieter stehenden Aufzugs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069986
Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0050OB00014_8800000_002