Rechtssatz RS0070007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070007
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Rechtssatz
Die Umstellung einer ölbefeuerten Heizanlage auf die Versorgung mit Fernwärme ist als nützliche Verbesserung anzusehen. Eine solche Maßnahme dient in der Regel der Allgemeinheit, weil sie - sei es auch nur durch die Situierung des Heizwerks und die bei Großanlagen erleichterte Kontrolle bzw Beherrschung der Emissionen - Ballungszentren von Luftschadstoffen zu entlasten vermag, sie dient aber auch den Bewohnern des konkret von der Umstellung betroffenen Objekts, weil sie nicht länger den Abgasen der Heizanlage in ihrer unmittelbaren Nähe ausgesetzt sind (siehe auch § 4 Abs 2 Z 3 a MRG).Die Umstellung einer ölbefeuerten Heizanlage auf die Versorgung mit Fernwärme ist als nützliche Verbesserung anzusehen. Eine solche Maßnahme dient in der Regel der Allgemeinheit, weil sie - sei es auch nur durch die Situierung des Heizwerks und die bei Großanlagen erleichterte Kontrolle bzw Beherrschung der Emissionen - Ballungszentren von Luftschadstoffen zu entlasten vermag, sie dient aber auch den Bewohnern des konkret von der Umstellung betroffenen Objekts, weil sie nicht länger den Abgasen der Heizanlage in ihrer unmittelbaren Nähe ausgesetzt sind (siehe auch Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, a MRG).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 93/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 93/95
Veröff: SZ 68/148
- 5 Ob 133/07f
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 133/07f
Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung iSd § 29 Abs 2 WEG 2002. (T1)
- 5 Ob 38/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2025 5 Ob 38/25m
vgl; Beisatz: Hier: Austausch einer Ölheizanlage gegen eine Pelletsheizung als Verwaltungsmaßnahme bei schlichtem Miteigentum. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070007
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0050OB00093_9500000_002