Rechtssatz RS0070014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070014
Entscheidungsdatum
10.02.1987
Rechtssatz
Dem Mietrechtsgesetz ist nicht zu entnehmen, daß die bloße Antragstellung eines Mieters nach § 6 MRG den Vermieter daran hindern würde, nicht von dieser Antragstellung umfaßte unmittelbar heranstehende Erhaltungsarbeiten zu Lasten der Mietzinsreserven der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre und bei deren Nichtausreichen zu Lasten der während der Bestanddauer der Erhaltungsarbeiten zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse im Sinne des § 3 Abs 3 Z 1 MRG durchzuführen. Die Kosten einer nach der Antragstellung eines Mieters nach § 8 MRG durchgeführten Dachreparatur sind zu berücksichtigen, soweit diese als privilegierte Arbeit oder als (gegenüber der beantragten Arbeit) bautechnisch dringlicher anzusehen ist.Dem Mietrechtsgesetz ist nicht zu entnehmen, daß die bloße Antragstellung eines Mieters nach Paragraph 6, MRG den Vermieter daran hindern würde, nicht von dieser Antragstellung umfaßte unmittelbar heranstehende Erhaltungsarbeiten zu Lasten der Mietzinsreserven der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre und bei deren Nichtausreichen zu Lasten der während der Bestanddauer der Erhaltungsarbeiten zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, MRG durchzuführen. Die Kosten einer nach der Antragstellung eines Mieters nach Paragraph 8, MRG durchgeführten Dachreparatur sind zu berücksichtigen, soweit diese als privilegierte Arbeit oder als (gegenüber der beantragten Arbeit) bautechnisch dringlicher anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 12/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1987 5 Ob 12/87
Veröff: SZ 60/19 = RdW 1988,196 = WoBl 1988,115
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070014
Dokumentnummer
JJR_19870210_OGH0002_0050OB00012_8700000_001