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Rechtssatz RS0070014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070014

Geschäftszahl

5Ob12/87

Entscheidungsdatum

10.02.1987

Rechtssatz

Dem Mietrechtsgesetz ist nicht zu entnehmen, daß die bloße Antragstellung eines Mieters nach Paragraph 6, MRG den Vermieter daran hindern würde, nicht von dieser Antragstellung umfaßte unmittelbar heranstehende Erhaltungsarbeiten zu Lasten der Mietzinsreserven der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre und bei deren Nichtausreichen zu Lasten der während der Bestanddauer der Erhaltungsarbeiten zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, MRG durchzuführen. Die Kosten einer nach der Antragstellung eines Mieters nach Paragraph 8, MRG durchgeführten Dachreparatur sind zu berücksichtigen, soweit diese als privilegierte Arbeit oder als (gegenüber der beantragten Arbeit) bautechnisch dringlicher anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 12/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1987 5 Ob 12/87
    Veröff: SZ 60/19 = RdW 1988,196 = WoBl 1988,115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070014

Dokumentnummer

JJR_19870210_OGH0002_0050OB00012_8700000_001